Satzung der Deutsch- Türkischen
Freundschaftsföderation e.V. (DTF)

1- Name, Sitz, Zweck

Die Deutsch-Türkische Freundschaftsföderation e.V. (DTF) mit Sitz in München verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Türk Alman Dostluk Federasyonu DTF - Kybele - Picture 31-min

Verpflichtet dem Recht, der Gleichheit und der Würde des Menschen.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und Bildung, um zur Integration türkischer Mitbürger in Deutschland sowie der in der Türkei lebenden deutschen Bürger beizutragen. Der Verein wird auf diese Weise das friedliche Zusammenleben zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen und Glaubens fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Konferenzen und Seminaren, die sich mit den Problemen der Migration und Integration von Ausländern und Minderheiten befassen.

2. Unterstützung von staatlichen Behörden und Institutionen, zu deren Aufgabengebiet die Lösung von Problemen der Migration und Ausländerintegration gehören, durch Information.

3. Organisation einzelner Bildungsmaßnahmen (Kurse, Schulungen) zur Förderung der Integration von Migranten.

4. Organisationen von Veranstaltungen, die über das Leben in Deutschland und in der Türkei informieren.

2- Grundprinzipien

  • DTF ist eine pluralistische, freiheitliche und laizistische Föderation, die sich den Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates verbunden betrachtet.
  • DTF stützt seine Arbeit auf den Prinzipien der Toleranz und lehnt jede Art von Rassismus und Fundamentalismus ab.
  • DTF lehnt die Mitgliedschaft von Vereinen und Personen ab, die Rassismus und Gewalt als Mittel ihrer politischen Arbeit betrachten.
  • DTF macht sich bei ihren sämtlichen Aktivitäten die universale UN- Menschenrechtskonvention sowie die im deutschen Grundgesetz festgeschriebenen Menschenrechte zur Grundlage.
  • DTF ist einer von politischen Parteien unabhängiger Verein.

3- Selbstlosigkeit, Vermögensverwendung

3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4- Mitgliedschaft

4.1. Jede volljährige natürliche und jede juristische Person, soweit sie die DTF-Satzung anerkennen, kann Mitglied werden.
4.2. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.3. DTF kann aufgrund des Beschlusses des Bundesvorstands Personen, die ihre Ziele unterstützen, zu ihren Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben weder aktives, noch passives Wahlrecht.

5- Ende der Mitgliedschaft

5.1. Austritt aus der Mitgliedschaft; Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist schriftlich dem Bundesvorstand mitzuteilen. Der Austritt gilt ab Eingangsdatum der Kündigungserklärung bei DTF.
5.2. Ausschluss
   a) Mitglieder sind anhand des Beschlusses des Bundesvorstands aus der DTF auszuschließen, wenn sie trotz schriftlicher Mahnung des Bundesvorstands ihre Beiträge ein ganzes Jahr nicht eingezahlt haben.
   b) Durch Beschluss des Bundesvorstands, wenn Mitglieder gegen die Satzungsbestimmungen und Föderationsinteressen grob verstoßen sollten. Der oder die Betroffene können innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen. Über diese entscheidet die folgende ordentliche Mitgliederversammlung.
5.3. Im Falle der Aufhebung der juristischen Persönlichkeit oder des Todes der natürlichen Person endet die Mitgliedschaft.Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist schriftlich dem Bundesvorstand mitzuteilen.

6- DTF-Organe

DTF-Organe sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Bundesvorstand
c) Finanzprüfungsrat

7- Mitgliederversammlung

7.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Föderation. Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einmal in der zweiten Hälfte des betreffenden Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung mindestens vier Wochen davor schriftlich den Mitgliedern mitzuteilen.

7.2. Die Feststellungen der an der Mitgliederversammlung teilzunehmenden Mitglieder und Delegierte erfolgt, wie folgt:
   a) Juristische Personen (Vereine) nehmen mit zwei Delegierten teil.
   b) Natürliche Personen dürfen als Mitglieder teilnehmen und haben aktives und passives Wahlrecht.

7.3. Die Mitgliederversammlung ist abstimmungsfähig, wenn die Hälfte der insgesamt stimmberechtigten Delegierten und Mitglieder anwesend ist. Wenn in der ersten Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer erreicht wird, kann die Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung eine Stunde später stattfinden und Beschlüsse fassen, ohne dass die Anzahl der Teilnehmer maßgebend ist.

7.4. Die Aufgaben der Mitgliedersammlung sind folgende:

   a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Bundesvorstandes und des Finanzberichts
   b) Entlastung des Bundesvorstands
   c) Wahl des Bundesvorstands
   d) Wahl des Finanzprüfungsrats
   e) Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern
   f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
   g) Beschlüsse über Satzungsänderungen
   h) Beschluss über die Auflösung von DTF.

7.5. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzuführen.

8- Bundesvorstand

Der Bundesvorstand besteht aus neun Voll- und drei Ersatzmitgliedern. Die Amtszeit des Bundesvorstands dauert zwei Jahre.
Die Voll- und Ersatzmitglieder des Bundesvorstands sind anhand einer Liste nach der Ordnung der erhaltenen Stimmen zu wählen. Die gewählten neun Vollmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Bundesvorsitzenden, sechs Stellvertreter des Bundesvor- sitzenden, einen Generalsekretär und einen Generalkassierer.
Die Aufgabenerteilung erfolgt nach Stimmenmehrheit.
Der Bundesvorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt, von den Stellvertretern und den Generalsekretärvertretern je zwei gemeinsam.
Der Bundesvorstand tritt mindestens alle drei Monate einmal zusammen. Beschlüsse werden anhand der absoluten Mehrheit gefasst.
Der Bundesvorstand ist für die Durchführung sämtlicher Arbeiten der DTF
verantwortlich.
Für ein zurückgetretenes Bundesvorstandsmitglied rückt der Reihe nach das nächste Ersatzmitglied in den Vorstand auf.

9- Finanzprüfungsrat

9.1. In der Mitgliederversammlung ist der Finanzprüfungsrat, bestehend aus drei Voll- und zwei Ersatzmitgliedern für zwei Jahre zu wählen.

9.2. Die Vollmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

9.3. Der Finanzprüfungsrat hat die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Einnahmen und Ausgaben der DTF zu prüfen und den Prüfungsbericht in der Mitgliederversammlung abzugeben.

10- Beirat

Es kann ein Beirat errichtet werden, der dem Bundesvorstand bei der Durchführung seiner Arbeiten zur Seite steht. Die Amtszeit des Beirats dauert bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Durch welche Personen der Beirat zusammengesetzt werden soll, wird durch den Bundesvorstand entschieden.

11- Personal

DTF kann hauptamtliche Personen beschäftigen. Hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten des Personals werden die Entscheidungen durch den Bundesvorstand getroffen.

12- Satzungsänderung

12.1. Vorschläge zur Satzungsänderung werden mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt.
An Satzungsparagraphen, die in der Tagesordnung nicht angegeben sind, dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Um eine Satzungsänderung vorzunehmen, ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

12.2. Um die Gemeinnützigkeit sicherzustellen, ist der Bundesvorstand mit allen Kompetenzen bevollmächtigt, entsprechend den Anforderungen des Gerichts und des für die Institutionen zuständigen Finanzamtes die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

13- Finanzierung

Die Föderation finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und Veranstaltungen. Mitgliedsbeiträge sind durch Lastschriftauftrag von den Mitgliedern zu erheben.

14- Auflösung der Föderation

14.1. Über die Auflösung der Föderation entscheidet die Mitgliederversammlung, die nur unter diesem Tagesordnungspunkt einberufen wird. Für einen solchen Beschluss ist eine ¾-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer erforderlich.

14.2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an UNICEF Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dokumente

  • der Deutsch- Türkischen Freundschaftsföderation e.V. DTF

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