Satzung der Deutsch- Türkischen Freundschaftsföderation e.V. DTF

1. Name, Sitz, Zweck
Die Deutsche-Türkische Freundschaftsföderation e.V. (DTF) mit Sitz in München verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und Bildung, um zur Integration türkischer Mitbürger in Deutschland als auch den in der Türkei lebenden deutschen Bürgern beizutragen. Der Verein wird auf diese Weise das friedliche Zusammenleben zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen und Glaubens fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Konferenzen und Seminaren, die sich mit den Problemen der Migration und Integration von Ausländern und Minderheiten befassen.
b) Unterstützung von staatlichen Behörden und Institutionen, zu deren Aufgabengebiet die Lösung von Problemen der Migration und Ausländerintegration gehören, durch Information.
c) Organisation einzelner Bildungsmaßnahmen (Kurse, Schulungen) zur Förderung der Integration von Migranten.
d) Organisationen von Veranstaltungen, die über das Leben in Deutschland und in der Türkei informieren.

2. Grundprinzipien
DTF kann Untergliederungen, insbesondere Landesverbände gründen.
DTF ist eine pluralistische, freiheitliche und laizistische Föderation, die sich den Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates verbunden betrachtet.
DTF stützt ihre Arbeit auf die Prinzipien der Toleranz und lehnt jede Art von Rassismus und Fundamentalismus ab.
DTF lehnt die Mitgliedschaft von Vereinen und Personen ab, die Rassismus und Gewalt als Mittel ihrer politischen Arbeit betrachten.

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DTF macht sich bei ihren sämtlichen Aktivitäten die universale UN-Menschenrechtskonvention sowie die im deutschen Grundgesetz festgeschriebenen Menschenrechte zur Grundlage.
DTF ist eine von politischen Parteien unabhängige Föderation.

3. Selbstlosigkeit, Vermögensverwendung
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft
4.1. (Jede) Volljährige natürliche und (jede) juristische Personen, soweit sie die DTF-Satzung anerkennen, können Mitglied werden.
4.2. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.3. DTF kann aufgrund des Beschlusses des Bundesvorstands Personen, die ihre Ziele unterstützen, zu ihren Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben weder aktives, noch passives Wahlrecht.
4.4. Jeder deutsche oder ausländische Verein mit dem Namen Deutsch-Türkische Freundschaftsföderation in Verbindung mit einer Städtebezeichnung oder einem anderen Zusatz können satzungsgemäß Mitglied der Föderation werden oder seinen Namen ändern.

5. Ende der Mitgliedschaft
5.1. Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist schriftlich dem Bundesvorstand mitzuteilen. Der Austritt gilt ab Eingangsdatum der Erklärung bei der DTF als erfolgt wenn auch der Mitgliedsbeitrag für das Austrittsjahr bezahlt ist.
5.2. Ausschluss
a) Mitglieder sind durch Beschluss des Bundesvorstands aus der DTF auszuschließen, wenn sie trotz schriftlicher Mahnung des Bundesvorstand ihre Beiträge ein ganzes Jahr nicht eingezahlt haben, oder
b) durch Beschluss des Bundesvorstands, wenn Mitglieder gegen die Satzungsbestimmungen und Föderationsinteressen grob verstoßen sollten. Der oder die Betroffene können innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen. Über diese entscheidet die folgende ordentliche Mitgliederversammlung.

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5.3. Im Falle des Erlöschens der juristischen Person oder des Todes der natürlichen Person endet die Mitgliedschaft automatisch.

6.DTF-Organe
DTF-Organe sind;
a) Mitgliederversammlung
b) Bundesvorstand
c) Revisoren

7. Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Föderation. Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einmal durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung mindestens vier Wochen davor schriftlich den Mitgliedern mitzuteilen.
7.2. Die an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Delegierten und Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Juristische Personen (Vereine) nehmen mit zwei Delegierten teil, sie haben aktives, und passives Wahlrecht.
b) Natürliche Personen dürfen als Mitglieder teilnehmen und haben aktives und passives Wahlrecht.
7.3. Die Mitgliederversammlung ist abstimmungsfähig, wenn die Hälfte der insgesamt stimmberechtigten Delegierten und Mitglieder anwesend ist. Wenn in der ersten Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer erreicht wird, kann die Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung eine Stunde später stattfinden und Beschlüsse fassen, ohne dass die Anzahl der Teilnehmer maßgebend ist.
7.4. Die Aufgaben der Mitgliedersammlung sind folgende:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Bundesvorstandes und
des Finanzberichts
b) Entlastung des Bundesvorstands
c) Wahl des Bundesvorstands
d) Wahl der Revisoren
e) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen
h) Beschluss über die Auflösung der DTF
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7.5. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen.

8. Bundesvorstand
Der Bundesvorstand besteht aus neun Voll- und drei Ersatzmitgliedern. Die Amtszeit des Bundesvorstands dauert zwei Jahre.
Die Voll- und Ersatzmitglieder des Bundesvorstands sind anhand einer Liste nach der Ordnung der erhaltenen Stimmen zu wählen. Die gewählten neun Vollmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Bundesvorsitzenden, sechs Stellvertreter des Bundesvorsitzenden, einen Generalsekretär und einen Schatzmeister.
Die Aufgabenerteilung erfolgt nach Stimmenmehrheit.
Der Bundesvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die Stellvertreter, der Generalsekretär und der Schatzmeister vertreten je zu zweit.
Der Bundesvorstand tritt mindestens alle drei Monate einmal zusammen. Beschlüsse werden anhand der absoluten Mehrheit gefasst.
Der Bundesvorstand ist für die Durchführung sämtlicher Arbeiten der DTF verantwortlich. Für ein zurückgetretenes Bundesvorstandsmitglied rückt der Reihe nach das nächste Ersatzmitglied in den Vorstand auf.

9. Revisoren
9.1. In der Mitgliederversammlung sind die Revisoren, bestehend aus drei Voll- und zwei Ersatzmitgliedern, für zwei Jahre zu wählen.
9.2. Die Vollmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
9.3. Die Revisoren haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Einnahmen und Ausgaben der DTF zu prüfen und den Prüfungsbericht in der Mitgliederversammlung abzugeben.

10. Beirat
Es kann ein Beirat errichtet werden, der dem Bundesvorstand bei der Durchführung seiner Arbeiten zur Seite steht. Die Amtszeit des Beirats dauert bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Durch welche Personen der Beirat zusammengesetzt werden soll, wird durch den Bundesvorstand entschieden.

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11. Kuratorium
Es kann ein Kuratorium errichtet werden, der dem Bundesvorstand bei der Durchführung seiner Arbeiten beratend zur Seite steht und insbesondere kann das Kuratorium dem Bundesvortand die Preisträger für die jeweiligen Kategorien auswählen und vorschlagen. Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Bundesvorstand ernannt. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder dauert bis zur deren Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden oder durch Entlassung vom Bundesvorstand.

12. Personal
Die DTF kann hauptamtliche Personen beschäftigen. Hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten des Personals werden die Entscheidungen durch den Bundesvorstand getroffen.

13. Satzungsänderung
13.1. Vorschläge zur Satzungsänderung werden mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt. An Satzungsparagraphen, die in der Tagesordnung nicht angegeben sind, dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Um eine Satzungsänderung vorzunehmen, ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
13.2. Um die Gemeinnützigkeit sicherzustellen, ist der Bundesvorstand mit allen Kompetenzen bevollmächtigt, entsprechend den Anforderungen des Gericht und des für die Institution zuständigen Finanzamts die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

14. Finanzierung
Die Föderation finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und Veranstaltungen. Mitgliedsbeiträge sind durch Lastschriftauftrag von den Mitgliedern zu erheben.

15. Auflösung der Föderation
15.1. Über die Auflösung der Föderation entscheidet die Mitgliederversammlung, die nur unter diesem Tagesordnungspunkt einberufen wird. Für einen solchen Beschluss ist eine 3/4 –Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer erforderlich.
15.2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an UNICEF Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde (erstmals) errichtet am 18.3.2000 und zuletzt am 28.2.2015 geändert. Seite 5

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